SCHAFFEN SIE KLARHEIT FÜR IHRE MIETER UND ENTLASTEN SIE SICH ALS VERMIETER
Erstellen Sie die jährliche Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung selbst? Eine kombinierte Abrechnung für Heizkosten und andere umlagefähige Kosten ist oft praktischer und übersichtlicher. Wir bieten eine umfassende Erstellung der Betriebskostenabrechnung an.
Im Alltag werden die Begriffe Nebenkosten und Betriebskosten oft synonym verwendet. Diese Begriffe umfassen alle laufenden Kosten, die dem Eigentümer eines Mietobjektes durch dessen Nutzung entstehen und nicht durch die Miete abgedeckt sind. Nebenkosten werden entweder als Vorauszahlung oder als Pauschale vom Mieter gezahlt, wobei Heiz- und Warmwasserkosten in der Regel separat abgerechnet werden.
Definition und Unterscheidung
Betriebskosten sind im Wohnraummietrecht durch die Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Im Gewerbemietrecht können zusätzliche Kostenarten je nach vertraglicher Vereinbarung hinzukommen. Man unterscheidet zwischen "warmen Betriebskosten" (Kosten für Heizung und Warmwasser) und "kalten Betriebskosten" (alle anderen Kosten wie Treppenhausreinigung oder Müllabfuhr).
Welche Nebenkosten sind umlagefähig?
Die Basis für die Nebenkostenabrechnung bildet § 2 der Betriebskostenverordnung. Hier dürfen nur regelmäßig anfallende Kosten umgelegt werden, nicht aber einmalige Kosten. Umlagefähige Nebenkosten laut BetrKV können unter anderem sein:
Vereinbarung der Nebenkosten
Die Zahlung der Betriebs- und Nebenkosten muss explizit im Mietvertrag festgelegt werden. Fehlt diese Vereinbarung, gilt die gezahlte Miete als Inklusivmiete, die auch alle Nebenkosten abdeckt. Es reicht, auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen oder den Begriff „Betriebskosten“ zu nennen, ohne die Kostenarten einzeln aufzuführen.
Pflichten des Vermieters bei der Nebenkostenabrechnung
Vermieter müssen jährlich eine schriftliche Aufstellung aller Nebenkosten erstellen und abrechnen, wenn Mieter monatliche Abschlagszahlungen leisten. Laut Bundesgerichtshof (BGH) muss die Abrechnung folgende Angaben enthalten:
Die Abrechnung muss sowohl verständlich als auch rechnerisch nachvollziehbar sein, um Mieterrückfragen zu minimieren.
Fristen für die Nebenkostenabrechnung
Die Abrechnung muss im Wohnraummietrecht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt und zugestellt werden (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Abrechnungszeitraum beträgt maximal 12 Monate und orientiert sich oft am Kalenderjahr.
Verteilerschlüssel für Nebenkosten
Nach dem Mietrechtsreformgesetz von 2001 sind Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen, sofern keine andere Regelung vereinbart ist (§ 556a BGB).
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